Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Ev.-Luth. St.-Petri-Schloßkirchgemeinde Chemnitz“

(2) Sie ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Chemnitz.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlichen Lebens und der diakonischen Arbeit in der Ev.-Luth. St.-Petri-Schloßkirchgemeinde Chemnitz im Sinne hilfreicher Ergänzung.

(2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Förderung entsprechender Maßnahmen und Einrichtungen der Kirchgemeinde, insbesondere der kirchgemeindlichen Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit und der Kirchenmusik.

(3) Die Stiftung ist fördernd und operativ tätig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. § 6 Abs. 2 S. 2 bleibt unberührt.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne der Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem Barvermögen in Höhe von 100.000,00 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro).

(2) Zuwendungen der Stifterin oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Erträge können dem Grundstockvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(4) Das Stiftungsvermögen kann aus Bar- und Sachvermögen bestehen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Rücklagenbildung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und b) aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (z.B. Spenden).

(2) Sämtliche Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah unmittelbar für die Verfolgung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks eingesetzt werden.§ 4 Abs. 2 S. 2 bleibt unberührt.

(3) Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebundene Rücklage bzw. Projektrücklage).

(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann eine freie Rücklage gebildet werden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 6 Organ der Stiftung

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr. Sie haben An- spruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der Vorstand wird vom Kirchenvorstand der Ev.-Luth. St.-Petri-Schloßkirchgemeinde gewählt. Der erste Vorstand ist durch das Stiftungsgeschäft bestellt. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsvorstandes muss Mitglied des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. St.-Petri-Schloßkirchgemeinde sein. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.

(2) Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Nach Ausschei – den eines Vorstandsmitgliedes kann für den Rest der Amtszeit des Vorstands ein neues Mitglied gewählt werden. Ist die Mindestanzahl (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1) unterschritten, ist im Wege der Nachwahl für den Rest der Amtszeit der Stiftungsvorstand mindestens auf die Mindestanzahl aufzustocken.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vor – sitzenden. Mindestens einer von beiden muss zugleich dem Kirchenvorstand der Ev.- Luth. St.-Petri-Schloßkirchgemeinde Chemnitz angehören. Ist nur ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Mitglied im Kirchenvorstand und scheidet dieses Vorstandsmitglied aus dem Kirchenvorstand aus, hat dies in diesem Fall den Verlust des Amtes als Vorstandsmitglied der Stiftung zur Folge. Das insoweit nachzuwählende Mitglied ist aus der Mitte des Kirchenvorstands zu wählen.

(4) Wird nach Ablauf der Amtszeit nicht rechtzeitig ein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der Vorstand solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt ist. Im Übrigen endet das Amt eines Vorstandsmitglieds durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

(5) Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. St.- Petri-Schloßkirchgemeinde Chemnitz jederzeit aus wichtigem Grund mit 2/3-Mehrheit abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung anzusehen. Auch der Verlust der Kirchenmitgliedschaft stellte einen wichtigen Grund dar.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet, so dass der Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllt wird. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung, b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens zur Ver- wirklichung des Stiftungszwecks c) die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die kirchliche Stiftungsbehörde, d) die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der kirchlichen Stiftungsbehörde (vgl. § 12 Abs. 3 dieser Satzung).

§ 9 Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung schriftlich einberufen. Eine Einladung per Mail mit Lesebestätigung ist zulässig. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Falle seiner Abwesenheit gibt die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands dem Verfahren widerspricht. Das Verfahren per Mail mit Lesebestätigung (zum Nachweis des Zugangs) ist zulässig.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn sie sachgerecht sind und nicht den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stifterwillen widersprechen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist.

(3) Die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(4) Satzungsänderungen nach Abs. 1 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsvorstands.

(5) Änderungen des Stiftungszwecks nach Abs. 2 und Entscheidungen nach Abs. 3 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von mindestens ¾ aller Mitglieder des Stiftungsvorstands.

(6) Alle Satzungsänderungen sowie die Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung be – dürfen der Genehmigung der Kirchlichen Stiftungsbehörde. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde. Dies gilt ebenso für die Aufhebung und die Zusammenlegung, wobei insoweit die vorherige Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stiftungsbehörde notwendig ist. Änderungen des Stiftungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 11 Stiftungsvermögen nach Aufhebung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Ev.-Luth. St.-Petri-Schloßkirchgemeinde Chemnitz oder ihre Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck gemäß §2 der Satzung möglichst nahe kommen.

§ 12 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Aufsicht, soweit sie nicht nach Maßgabe des jeweiligen geltenden Stiftungsrechtes der staatlichen Aufsicht unterliegt.

(2) Kirchliche Stiftungsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens.

(3) Die kirchliche Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der kirchlichen Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres (bis zum 01.07.) unaufgefordert vorzulegen.

§ 13 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der Anerkennung der Stiftung durch die staatliche Stiftungsbehörde in Kraft.

Chemnitz, den 28. September 2013

Stefan Schulze / Pf. Hans-Jürgen Kutter Vorsitzender / stellv. Vorsitzender des Kirchenvorstandes